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86. Eintrag von am 20.11.2016 - Anzahl gelesen : 72
Hüfttep 06.2016 dem neuen Arbeitgeber sagen ?
0Ich habe am 02.06.2016 ein Kurzschaftimplantat bekommen, Bin schon wieder voll aktiv und beschwerdefrei . Ich wechsel trotzdem meinen Beruf , vom Handwerker zum Vertreter , Um meiner neuen Hüfte ,den schweren körperlichen Arbeiten ( bodenverlegen , gerüstarbeiten , schweres Tragen ...) zu ersparen .
Muss ich meinem neuen Arbeitgeber von meiner Prothese berichten (sfragebogen )? Gilt eine neue Hüfte als ' Behinderung ' ?
1. Antwort
von am 27.02.2019
häufig werden Gebehindert (also Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G) nach Implantation von Gelenkersatz heruntergestuft auf 10-20%, das ist dann im Sinne von SGB IX keine Schwerbehinderung mehr, da diese erst ab 50% GdB beginnt. Du hast also dann de facto keinen Schwerbehinderten-Status mehr, auch nicht am Arbeitsplatz. Da Du durchgeführte Operationen in jedem Fall dem zuständigen Versorgungsamt melden muss, wird dieses über den Grad der Behinderung dann entscheiden. Die Bezeichnung 'schwerbehindert' richtet sich also, losgelöst von Deinen Beschwerden, auf dem Papier erst mal nach dem Grad der Behinderung, der bei Dir festgestellt wurde. Ab 50% gilt man als schwerbehindert, darunter nicht. Bei 30% kann man eine sogenannte 'Gleichstellung' beantragen. Aber häufig, wie gesagt, wird nach Einbau von Gelenkprothesen heruntergestuft auf 10-20%, weil die Behörden davon ausgehen, dass Du dann 'gesund' bist und fit wie ein Turnschuh. Und ganz einfach: Wenn Du keinen Behindertenausweis besitzt, weil Dein GdB unter 50% ist dann brauchst Du auch beim Arbeitgeber keine Behinderung anzugeben. Relevant ist immer nur, was Du schriftlich vorweisen kannst.
Anders sieht die Sache natürlich aus mit Deiner Belastungsfähigkeit, wenn Du Dir die beruflich geforderte Tätigkeit zutraust und meinst, Du kannst sie über längere Zeit ohne Probleme und Schmerzen ausüben, dann kannst Du das tun. Im Übrigen bist auch nicht verpflichtet, selbst eine bestehende Behinderung mit Ausweis anzugeben, wenn diese überhaupt keine Auswirkungen auf Deine Arbeitsfähigkeit für die jeweiligen beruflichen Anforderungen hätte. Dann müsstest Du jedoch im Falle einer Behinderung auch auf die Vorteile verzichten, wie Sonderkündigungsschutz und Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Ich halte bei allen diesen Überlegungen immer Ehrlichkeit und Offenheit für den besten Weg, d. h. wenn eine Behinderung definitiv vorliegt, dann dem Arbeitgeber den Behindertenausweis vorlegen und die rechtlichen Vorteile in Anspruch nehmen. Wenn eine vorher bestandene Behinderung vom Versorgungsamt aufgehoben wird und Du beim Arbeitgeber als Behinderter gemeldet bist musst Du das natürlich auch angeben.
Alles Gute, B.
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